SATZUNG

 

§  1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

Burgtheater , ein Papiertheater

und hat seinen Sitz in Köln

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nummer 16278 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§  2 Zwecke und Ziele des Vereins

Der Zweck des Vereins ist der Unterhalt des BURGTHEATERs als dauerhafte Spielstätte für Papiertheater und damit die Erhaltung, Förderung und Wiederbelebung des Papiertheaters, um dieses Kulturgut zu bewahren und es an nachfolgende Generationen weiterzugeben.

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch:

Unterhalt des Burgtheaters laut Geschäftsordnung

sachkundige und - soweit möglich - finanzielle Unterstützung von Papiertheaterveranstaltungen.

finanzielle Förderung neuer Produktionen des Burgtheaters,

Öffentlichkeitsarbeit ,um das Papiertheater als Figurentheaterform bekannter zu machen und seine zahlreichen künstlerischen und pädagogischen Möglichkeiten darzustellen.

Öffentlichkeitsarbeit, um das Burgtheater, seine Produktionen und seinen laufenden Spielplan bekannter zu machen,

2. In Verfolgung seiner satzungsgemäßen Zwecke fördert der Verein Einzelprojekte und vergibt gemäß seiner finanziellen Möglichkeiten Aufträge an Künstler und Musiker.

3. a. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

b. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins im Sinne von § 55 AO.

d. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Regelungen über Erstattung von durch die Vorstandstätigkeit verursachten besonderen Aufwendungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§  3 Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die sich um das Papiertheater besonders verdient gemacht haben. Sie werden vom Vorstand durch einstimmigen Beschluß ernannt und sind den aktiven Mitgliedern gleichgestellt. Sie sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

2. Die Mitglieder sollen die Vereinsarbeit unterstützen und aktiv an ihr mitwirken.

Alle Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung antrags- und stimmberechtigt, sofern die Rechte nicht nach Maßgabe der nachstehenden Regelung ruhen.

3. Die Mitgliedschaft erlischt:

a. durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten möglich.

b. mit dem Tode des Mitglieds bzw. der Liquidation der juristischen Person,

c. durch Ausschluß aus dem Verein.
Ein Ausschluß kann erfolgen:

- auf Grund grob vereinsschädigenden Verhaltens,

- bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung für mindestens zwei Jahre.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Ausschlußerklärung ist in schriftlicher Form mit einer Begründung per eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied binnen 14 Tagen ab Zustellung der Ausschlußerklärung beim 1. Vorsitzenden des Vereins Widerspruch einlegen, über den die nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu deren Entscheidung ruhen sämtliche Mitgliedsrechte.

§  4 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag wird jährlich im voraus erhoben und ist zum 1. Februar eines jeden Jahres fällig. Bei Eintritt während des Kalenderjahres wird der Beitrag anteilig erhoben und ist mit Beginn der Mitgliedschaft fällig.

Der Vorstand kann Mitgliederbeiträge ganz oder teilweise erlassen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§  5 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung (§ 6) und der Vorstand (§§ 7, 8).

 

§  6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1mal jährlich statt. Sie ist außerdem einzuberufen auf schriftlichen Antrag von mindestens 40% der Mitglieder sowie im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern (§ 7 Nr. 2), außerdem auf Grund besonderen Vorstandsbeschlusses.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, der über Ort und Zeitpunkt der Versammlung entscheidet. Die Einladung zur Versammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen zuvor.Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 10 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

a. die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

b. die Entlastung des Vorstandes,

c. die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstandes,

d. die Regelungen betreffend die Erstattung von besonderen Aufwendungen der Vorstandsmitglieder,

e. die Genehmigung des Haushaltsplanes,

f. die Festlegung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages,

g. die Entscheidung in Widerspruchsverfahren bei Ausschluß von Mitgliedern gemäß § 3 Nr. 3c der Satzung,

h. Satzungsänderungen (§ 13) sowie

i. die Auflösung des Vereins (§ 14).

Die Mitgliederversammlung beschließt außer in den Fällen der §§ 13 und 14 der Satzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen; nicht anwesende stimmberechtigte Mitglieder können sich bei der Abstimmung durch ein schriftlich bevollmächtigtes anwesendes Mitglied vertreten lassen.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§  7 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

dem 1. und dem 2. Vorsitzenden,

dem Schatzmeister,

dem Schriftführer und

dem Beisitzer.

2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand jeweils auf die Dauer von drei Jahren. Aktiv und passiv wahlberechtigt ist jedes ordentliche Vereinsmitglied.

Bei vorzeitigem Ausscheiden des 1. oder 2. Vorsitzenden innerhalb einer Amtsperiode ist binnen einer Frist von 3 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der Nachwahlen für den Rest der jeweiligen Amtsperiode durchzuführen sind.

Scheidet ein anderes Mitglied aus dem Vorstand vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus dem Kreis der Vereinsmitglieder.

3. Dem Vorstand obliegt die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins nach dieser Satzung.

Dazu gehören insbesondere:

a. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

b. die Bescheidung von Aufnahmeanträgen in den Verein,

c. die Erstellung des jährlichen Haushaltsvoranschlages und dessen Vorlage in der Mitgliederversammlung,

d. die satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens und der jährlichen Einnahmen im Rahmen des Haushaltsvoranschlages.

Der Vorstand hat jährlich Rechenschaft zu legen.

Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.

4. Vorstandssitzungen sollen mindestens zweimal im Jahr stattfinden. Für die Einladung gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen sind und die Hälfte derselben anwesend ist.

Der Vorstand entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, durch Beschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Vorstandsmitglieder können sich mit schriftlicher VoIImacht gegenseitig vertreten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§  8 Geschäftsführung des Vorstandes

1. Die beiden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen seinen Angelegenheiten. Sie sind nach außen einzeln vertretungsberechtigt und zeichnungsbefugt.

2. Zwischen den Vorstandssitzungen führen die Vorsitzenden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung können einzelne Geschäftsbereiche auch einzelnen Mitgliedern zur Ausführung übertragen werden.

3. Der Vorstand gibt sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung, aus der insbesondere hervorgeht, inwieweit einzelne Vorstandsmitglieder allein Ausgaben veranlassen können bzw. ab welchen Beträgen die Mitwirkung oder Zustimmung weiterer Vorstandsmitglieder erforderlich wird.

§  9 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht zum Vorstand des Vereins gehören dürfen. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, jederzeit die Kasse zu prüfen, und sie sind verpflichtet, einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung eine Kassenrevision vorzunehmen. Über die Ergebnisse der Prüfungen haben die Rechnungsprüfer einen schriftlichen Bericht zu fertigen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 10 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen wird gebildet aus Beiträgen, Spenden, sonstigen Geld- und Sachzuwendungen von Mitgliedern und Dritten sowie aus mit Mitteln des Vereins angeschafften Exponaten und Einrichtungsgegenständen. Über die beiden letztgenannten wird ein Inventarverzeichnis geführt. Die im Eigentum des Vereins stehenden Gegenstände sind entsprechend zu kennzeichnen.

 

§ 12 Satzungsänderung

1. Die Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen geändert werden.

2. Eine vorgesehene Satzungsänderung ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben und zu begründen.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

2. Die vorgesehene Auflösung ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben und zu begründen.

3. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. und der 2. Vorsitzende, im Falle ihrer Verhinderung in der angegebenen Reihenfolge der Schatzmeister, der Schriftführer und der Beisitzer, zu Liquidatoren ernannt.

4.Das Vereinsvermögen ist von den Liquidatoren an Förderverein des Preetzer Papiertheatertreffens . Sollte eine derartige Organisation nicht existieren, ist das Vermögen an einen zu bestimmenden Förderverein für die Veranstaltung von Papiertheatertreffen zu übertragen

§ 14 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Köln.